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dotSaarland e.V.

.SAARLAND Unsere Heimat im Internet

Satzung des Fördervereins dotSaarland e.V.

In der Satzung des dotSaarland-Vereins sind die Vereinsstruktur sowie die Ziele und Regeln der Vereinsarbeit festgelegt.

Präambel

Im Hinblick auf die Erweiterung des Internet-Namensraums um neue Domainendungen verfolgt der dotSaarland e.V. das Ziel der ideellen und beratenden Unterstützung einer eigenen Domainendung „.SAARLAND“ (Saarland-Domain) durch Bildung einer auf einem gemeinsamen Interesse an einer Saarland-Domain beruhenden Gemeinschaft, um damit den Heimatgedanken und das Zusammengehörigkeitsgefühl im Internet für die Gemeinschaft aller Saarländer zu fördern. Die Saarland-Domain als digitale Heimat aller dem Saarland verbundenen Personen und Einrichtungen im Internet soll auch der Heimatpflege dienen und Gemeinsinn, Gemeinschaftsgefühl und Zusammenwirken verschiedener Gesellschaftsgruppen stärken. Darüber hinaus sollen die Interessen der saarländischen Gemeinschaft an der Ausgestaltung der Domainendung gegenüber der Betreibergesellschaft und der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) vertreten werden.

Weiteres Ziel ist die Förderung Internet-basierender Kooperationen innerhalb des Saarlandes, des Saarlandes mit anderen Bundesländern, sowie insbesondere die Weiterentwicklung des Saarlandes zu einer der Toleranz und der Völkerverständigung verpflichteten Region in sozialer, wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht, v.a. innerhalb der Region SaarLorLux. Der Verein soll auch das Bild des Saarlandes als führendem IT-Standort und fortschrittlichem Bundesland stärken.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "dotSaarland e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist St. Ingbert.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der „dotSaarland e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist:
    - die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Domainendung .SAARLAND (Saarland-Domain) als identitätsstiftenden, völkerverständigenden und volksbildenden Gemeinschaftsaspekt der geographischen Region des Saarlandes zu fördern. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. die ideelle und beratende Mitwirkung an der Bildung einer auf der Saarland-Domain beruhenden Gemeinschaft, insbesondere durch den Meinungs-, Erfahrungs- und Wissensaustausch sowie die Mitarbeit an der Ausgestaltung und Weiterentwicklung von an dem Interesse dieser Gemeinschaft orientierten Registrierungsbedingungen,
    2. die Förderung der Begegnungen und der Kommunikation zwischen Menschen aller sozialen und nationalen Herkünfte auf eigenen und fremden Veranstaltungen, die geeignet sind, der Begegnung und Verständigung von Menschen im Rahmen des Projektes Saarland-Domain zu dienen, und so die Entwicklung des Heimatgedankens im Internet voranzutreiben,
    3. die Förderung des Austausches von Informationen über das Saarland innerhalb des Saarlandes, in Deutschland und im Ausland,
    4. die Unterhaltung von Beziehungen zu öffentlichen Institutionen der Wissenschaft, der Kultur und des Sports sowie zu Städten und Regionen, Organisationen und Einrichtungen des In- und Auslandes, zu den diplomatischen, wissenschaftlichen und kulturellen Vertretungen des Auslandes im Saarland und die Förderung von völkerverständigenden Begegnungen mit deren Vertretern, einschließlich der möglichen Vertretung der Interessen der saarländischen Heimat gegenüber der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), sowie entsprechenden Aktivitäten in den regionalen Gremien von ICANN.
    Der Verein kann seine Mittel teilweise auch anderen gemeinnützigen Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. Dies soll insbesondere der Gemeinschaftsbildung dienen, z.B. durch Informationsveranstaltungen oder die Beschaffung von Informationsmitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Personen, Unternehmen und Institutionen werden, die sich aktiv an der Förderung der Saarland-Domain beteiligen wollen.
  2. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder sowie Fördermitglieder.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder seine Beitragspflichten verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen eine Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der gesamte Vorstand.
  7. Erwerb der Mitgliedschaft: Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer den Bestimmungen unter Abs. 1 genügt, sich zu den Vereinszwecken bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  8. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

  1. Mitglieder haben die qua Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, wie zum Beispiel das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.

§ 6 Kollektivzeichen

Der Verein wird beim Deutschen Patent- und Markenamt Kollektivmarken registrieren lassen. Die Bedingungen zur Benutzung dieser Marken sind Gegenstand einer gesonderten Markensatzung.

§ 7 Mitgliedschaftspflichten

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane, z.B. eines Beirates, eines Aufsichtsrats oder eine Geschäftsführung, beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
    2. die Festsetzung der Höhe des Beitrages, Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage,
    3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Vereinsorgane,
    4. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem geschäftsführenden Vorstand.
  2. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt werden.
  3. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

§ 13 Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
  2. Die Protokollführung obliegt einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführer.
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
  5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem Vorstandsvorsitzenden (Präsident) und drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    2. weiteren Vorstandsmitgliedern bei Bedarf.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
  3. Der Vorstand legt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest, welcher stellvertretende Vorsitzende jeweils für Finanzen, für Programm und für Schriftführung verantwortlich ist, und beschließt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden organisatorischen und finanziellen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Vorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Der gesamte Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Nr. 6. Beschlüsse des Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes vor.
  4. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand wird von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der geschäftsführende Vorstand wie der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SHS Foundation Förderverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 6. Oktober 2009 in St. Ingbert.